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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Beratung

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§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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1) Coaching ist eine individuelle prozessbetonte Beratungsform zur Unterstützung, Förderung und Entwicklung von Einzelpersonen, Gruppen oder Teams. Coach Sabrina Meissel, nachstehend „Veranstalter“, bietet „Veranstaltungen“ an. Als Veranstaltung im Sinne dieser AGB gelten Beratung, Coachings, Physiotherapie für Pferde, Seminare und Workshops. Die Vertragspartner heißen nachstehend „Teilnehmer“. Der Veranstalter erbringt dabei jeweils eine Beratungsleistung, d.h. eine Dienstleistung.

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Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Coach und Beraterin Sabrina Meissel (nachfolgend Veranstalter genannt) und dem/der Teilnehmer:in (nachfolgend Teilnehmer genannt) als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

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2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer das generelle Angebot des Veranstalters, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching), für eine Physiotherapie am Pferd oder die Teilnahme an einem Workshop, Seminar annimmt. 

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3) Der Veranstalter ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.

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§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

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1) Der Veranstalter erbringt seine Dienste gegenüber dem Teilnehmer in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung und Prävention anwendet. die Teilnehmer werden gecoacht, beraten, angeleitet etc... Der Veranstalter ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Teilnehmers entsprechen, sofern der Teilnehmer hierüber keine Entscheidung trifft.

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2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Teilnhemers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Beide Parteien arbeiten aber nach besten Wissen und Können daran, dass auch ein Erfolg eintritt. Die Dienstleistung ist auf die Entwicklung der Teilnehmer fokussiert. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des Teilnehmers. Soweit der Teilnehmer die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Veranstalter gegenüber zu erklären.

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§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Veranstalters

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1) Coaching, Beratung und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Veranstalter gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Verastalter darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

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2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der Teilnehmer trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus. Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Teilnehmer keinen Versicherungsschutz durch ihn.

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§ 4 Mitwirkung des Teilnehmers

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1) Die aktive Mitwirkung der Teilnehmer ist freiwillig. Eine Beratung/ein Coaching ist nur bei aktiver Mitwirkung des Teilnehmers sinnvoll und erfolgreich. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

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2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des Teilnehmers bestimmend sein.

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3) Der Veranstalter ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Teilnehmer die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint. Auch der Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

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§ 5 Werte der Zusammenarbeit

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Freiwilligkeit: Alle Beteiligten entschließen sich freiwillig dazu, dieses Coaching, Workshop, Seminar durchzuführen. 

 

Vertraulichkeit: Der Veranstalter wird keine vertraulichen Daten an Außenstehende oder Dritte weitergeben. Zudem werden alle Beteiligten nicht eigene Informationen der Veranstaltungen ebenfalls weder an außenstehende oder Dritte weitergeben. Alle weiteren Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie hier: https://www.meissel.net/datenschutz

 

Allparteilichkeit:  Während des Coachings gilt ein allgemeiner wertfeier und wertschätzender Umgang für alle Beteiligten.  

 

Offenheit und Informiertheit: Der Teilnehmer wird Tatsachen, die zur Lösungs- und Entscheidungsfindung beitragen, so gut wie möglich offen teilen. Alle Beteiligten werden sich gegenseitig informieren, falls es während des Coachings wichtige Themen/Vorkommnisse/Änderungen auch in der inneren Einstellung gibt, die Einfluss auf das Coaching und den Ablauf haben könnten. 

 

Eigenverantwortlichkeit: Alle Beteiligten handeln zu jeder Zeit eigenverantwortlich. Der Teilnehmer weiß um die neutrale Rolle der Prozessverantwortung des Coaches und über die Eigenverantwortlichkeit für seinen eigenen Prozess.

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§ 6 Rechte und Pflichten des Veranstalters im Coaching

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  • Das Coaching wird durch den Veranstalter persönlich erbracht.

  • Der Veranstalter steht dem Teilnehmer bei Coachings als Prozessbegleiter und Unterstützer von Veränderungen zur Verfügung. 

  • Der Veranstalter wird die von ihm angewandten Methoden jederzeit offenlegen. 

  • Der Veranstalter verpflichtet sich, ausschließlich die Interessen des Auftraggebers/Teilnehmers zu wahren, eine neutrale Rolle einzunehmen und keine persönlichen, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ziele während oder nach dem Coaching zu verfolgen oder Werbung dafür zu betreiben.

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§ 7 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Coaching

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  • Der Teilnehmer ist während des gesamten Coachingprozesses für seine körperliche und geistige Gesundheit selbst verantwortlich.

  • Der Teilnehmer handelt in der Bekanntgabe von im Coaching gewonnenen Erkenntnissen eigenverantwortlich gegenüber sich und dem Auftraggeber. 

  • Die Veränderungsarbeit selbst wird vom Teilnehmer geleistet. Der Coachee ist bereit und offen, sich mit seiner eigenen Person auseinanderzusetzen.

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§ 8 Vergütung

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1) Der Veranstalter hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Veranstalter und Teilnehmer vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste aufgeführt sind bzw. vor dem Start der Dienstleistung vereinbart werden. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.

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2) Die Honorare sind nach jeder Veranstaltung von dem Teilnehmer 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. 

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3) Für Seminare und Workshops: Bei Anmeldungen, die weniger als eine Woche vor der Veranstaltung bei dem Veranstalter eingehen, ist die Veranstaltungsgebühr am Veranstaltungstag fällig. Bei Nichtzahlung spätestens am Veranstaltungstag ist eine Teilnahme ausgeschlossen. Bei Nichterscheinen des Teilnehmers zu Veranstaltungsbeginn erfolgt keine Erstattung bzw. wird der volle Betrag fällig, es sei denn, der Teilnehmer ist wirksam zurückgetreten.​

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4) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

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5) Wird ein pferdegestütztes Coaching mit dem Coachee vereinbart, bei dem ein Fremdpferd hinzugebucht wird, entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die mit dem Coachee vorab abgestimmt werden.

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§ 9 Wiederruf

Ist der Teilnehmer Verbraucher, steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß gesonderter Widerrufsbelehrung zu. 

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§ 10 Kündigung, Stornierung, Ausfallpauschale

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  • Ist der Teilnehmer an dem vereinbarten Termin zu einem 1:1 Coaching verhindert, wird er den Veranstalter mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin informieren. Bei späteren Absagen oder Ausfall ohne Absage, wird der Veranstalter 100% der Kosten in Rechnung stellen. Beide Parteien werden versuchen einen Ersatztermin zu vereinbaren.

  • Teilnehmer haben die Möglichkeit, vor Beginn der Dienstleistung vom Vertrag zurückzutreten. Eine Rücktrittserklärung bedarf der Textform.

  • .Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Veranstaltungen ohne vorherige Absage, verpflichtet sich der Teilnehmer unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar ​

  • Während einer laufenden Veranstaltung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.​

  • Im Falle einer Stornierung durch den Teilnehmer nach Rechnungsstellung wird eine Aufwandspauschale von 100,00 € zzgl. 19% MwSt. erhoben.


In allen vorgenannten Fällen steht dem Teilnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder der Schaden niedriger ausgefallen ist.

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§ 11 Vertraulichkeit

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1) Der Veranstalter behandelt die Daten des Teilnehmers vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des Teilnehmers Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Teilnehmers. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Teilnehmers erfolgt und anzunehmen ist, dass der Teilnehmer zustimmen wird.

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2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Veranstalter aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

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3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Veranstalter oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

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4) Der Veranstalter führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Teilnehmer steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der Teilnehmer ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

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§ 12 Begleitmaterial und Urheberrecht

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Sofern Veranstalter Begleitmaterial ausgibt oder sonst zur Verfügung stellt, darf dieses nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung des Veranstalters vervielfältigt und an Dritte weiter gegeben werden. Die Begleitunterlagen stellt der Veranstalter exklusiv den Teilnehmern zur Verfügung.

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§ 13 Meinungsverschiedenheiten

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Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

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§ 14 Rechtshinweise bei Online Sitzungen

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Bei Online Veranstaltungen kann es vorkommen, dass technische bedingte Störungen bei der Nutzung von digitalen Services entstehen, die ich nicht beeinflussen kann. Ich übernehme daher keine Gewähr, dass das Serviceangebot nicht durch technische Probleme gestört oder anderweitig beeinträchtigt wird und übernehme keinerlei Verantwortung für technisch bedingte Probleme infolge der Inanspruchnahme der Serviceangebote.

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§ 15 Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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Stand: 07.04.2024

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